Post by Thorsten SanderPost by Thomas NeitzMmh, ich sehe hier ein paar Zusammenhänge nicht. §15 JuSchG
beschreibt einzig, welche 'Qualitäten' ein Medium aufweisen muss,
damit es den Beschränkungen eines indizierten Titels unterliegt, ohne
gesondert in 'der Liste' aufgeführt sein zu müssen. Da steht nichts
von der Tätigkeit der JK.
Das wollte ich auch nicht sagen: § 15 beschreibt unter (2), unter
welchen Bedingungen ein Medium ohne Indizierungsbeschluß der BpjM wie
ein indiziertes behandelt werden muß, und die JK erstellt inzwischen
nicht nur ein Gutachten zu möglichen Verstößen gegen das Strafrecht,
sondern bestätigt zugleich, daß keine schwere Jugendgefährdung vorliegt.
Ich weiß nicht, ob du, was juristische Verklausulierungen betrifft, dich
auf semiprofessionelle oder professionelle Art damit beschäftigst. Ich
habe da ein Verständnis eines, sagen wir mal, interessierten Laien und
verstehe das etwas anders.
Die SPIO hat also den Passus in den Statuten, dass sie sich um die §§
184 / 131 StGB und/oder §§ 15Abs.2 / 27 JuSchG zu kümmern hat. In den
markierten JuSchG-Paragraphen, speziell in dem hier interessanten
§15Abs.2 geht es _ebenso_ um Straftatbestände (namentlich §§ 86 / 130 /
130a / 131 / 184 StGB ;Satz1), Kriegsverherrlichung (Satz2; wo ist der
Unterschied zur Gewaltverherrlichung des 131 StGB?) unangemessene
Berichterstattung (Satz3), Kinderpornos (Satz4) und Medien, die
_irgendwie_ (aber offensichtlich) dazu geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen schwer zu gefährden (Satz5). Dieser letzte
Satz ist ein klassischer Lallinger, der alles und nichts bedeuten kann.
Der ist so genau definiert, dass ich damit jeden Tom&Jerry-Cartoon aus
dem Verkehr ziehen kann. Unterm Strich haben wir in $15Abs.2 eine
Ansammlung von Straftatbeständen oder Berichterstattungskritik.
Wenn wir uns die neu erstellte Listenordnung mit Teil A und Teil B
betrachten, so stellen wir eine Differenzierung des Index in
'strafrechtlich relevant' (Liste B) und 'strafrechtlich irrelevant' an.
Wobei klar sein dürfte, welcher Listenteil hier die 'schwere
Jugendgefährdung' darstellt. Und da haben wir dann auch die Definition,
die uns in Satz5 gefehlt hat: schwere Jugendgefährdung ist synonym mit
Strafrechtsrelevantheit. Die JK ersteilt also mit ihrem Stempel nach wie
vor nur strafrechtsrelevante Beurteilungen, auch wenn sich das mit dem
Passus "JuSchG §15Abs.2" erstmal anders liest. In §15Abs.2 JuSchG finden
wir also für den Spielfilmsektor nur strafrechtsrelevante Kriterien. Da
hat sich an der Arbeit und an der Aussagekraft des Prüfsiegels nichts
geändert, auch wenn's etwas verschwurbelter klingt.
Post by Thorsten SanderDas hat für den Handel den klaren Vorteil, daß bis zu einer eventuellen
normalen Indizierung ein "SPIO/JK-"Medium offen verkauft werden kann.
Das war schon immer so. Zumindest hier in Bielefeld [jaajaa, is ja gut,
ich hab nix gesagt ;-D]
Post by Thorsten SanderNein! Früher hieß es explizit "Spio/JK geprüft: Strafrechtlich
unbedenklich", und der Rest ist jetzt weggefallen, weil es nicht mehr
*nur* um strafrechtliche Aspekte geht.
Das hätten die auch ruhig so lassen können.
was die Sache allerdings in meinem Laienverständnis ändern könnte, wären
Definitionen, nach denen es auch im Listenteil A 'schwere
Jugendgefährdungen' gibt. Mir ist wohl aufgefallen, dass ich bei meiner
obigen Argumentation dazu gekommen bin, die 'schwere Jugendgefährdung'
mit Strafrechtsrelevanz gleichzusetzen. Aber ich würde doch gerne mal
einen Pädagogen oder Psychologen treffen, der mir alle hier gefallenen
Begriffe klar gegeneinander abgegrenzt fachlich sinnvoll definieren
kann. Juristen können dies mit Sicherheit nicht.
Aloah,
Jodo
--
"Was ist das größte Problem unserer Gesellschaft?
Mangelndes Wissen oder Desinteresse?" -
"Keine Ahnung. Ist mir auch egal."