Discussion:
FSK 18 vs. Keine Jugendfreigabe: Unterschied?
(zu alt für eine Antwort)
Giesbert Damaschke
2004-11-03 12:32:34 UTC
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Hi,

ich bin verwirrt - bislang dachte ich, es gäbe die
verschiedenen FSK-Level + indiziert. Jetzt wurde mir
glaubwüridg von DVDs erzählt, auf denen "keine
Jugendfreigabe" stand und nicht "FSK 18".

Gibt es da einen Unterschied bzw. sind das dann
unterschiedliche Versionen eines Films?

cu
gd 8-)
--
Giesbert Damaschke, München -- http://www.damaschke.de/
Zuletzt: Terminal. Die Bourne-Verschwörung. Mann unter
Feuer. Collateral.
Joachim Hartwig
2004-11-03 12:46:14 UTC
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Post by Giesbert Damaschke
ich bin verwirrt - bislang dachte ich, es gäbe die
verschiedenen FSK-Level + indiziert. Jetzt wurde mir
glaubwüridg von DVDs erzählt, auf denen "keine
Jugendfreigabe" stand und nicht "FSK 18".
Gibt es da einen Unterschied bzw. sind das dann
unterschiedliche Versionen eines Films?
"Keine Jugendfreigabe" ist neue Bezeichnung nach Änderung
des JSG für FSK18. Ansonsten gibt es noch das Label
"Strafrechtlich unbedenklich".
Sebastian Hoffmann
2004-11-03 13:44:41 UTC
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Post by Joachim Hartwig
Ansonsten gibt es noch das Label
"Strafrechtlich unbedenklich".
Was man allerdings nicht mit den FSK-Kennzeichnungen vergleichen kann,
da es im Gegensatz zu diesen keine direkte rechtliche Bedeutung hat.
Thomas Neitz
2004-11-03 19:51:28 UTC
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Post by Sebastian Hoffmann
Post by Joachim Hartwig
Ansonsten gibt es noch das Label
"Strafrechtlich unbedenklich".
Was man allerdings nicht mit den FSK-Kennzeichnungen vergleichen kann,
da es im Gegensatz zu diesen keine direkte rechtliche Bedeutung hat.
Das ist so natürlich nicht ganz korrekt. Wenn es keine rechtliche
Bedeutung hätte, gäbe es diese Art der Freigabe nicht.
Mit dem neuen JuSchG sind einige gute und einige bedenkliche
Veränderungen in Kraft getreten. Aber bleiben wir bei den FSK-Freigaben.
Warum die alte FSK18 nun vom Wortlaut her umbenannt wurde, weiß ich
nicht. Die Altersgrenze, die sie beschreibt, ist nach wie vor die selbe.
Die große Veränderung, die mit der Umbenennung einher gegangen ist, ist
die Nicht-Indizierbarkeit der Medien, die mit "Keine Jugendfreigabe"
gekennzeichnet sind. Alte FSK18-Medien durften und wurden von der
Bundesprüfstelle indiziert werden. Dies darfmit den "KJ"-freigegebenen
Medien nicht mehr geschehen. Warum seinerzeit die BPjS (heute BPjM)
solche Medien, die bereits durch die moralische Bewertungsinstanz der
FSK gegangen sind, noch von der nächsten moralischen und sozialethisch
bewertenden Instanz beanstandet werden mussten und konnten, wissen nur
Rudolf Stefen (tot) und E. Monssen-Engberding (lebt noch). Es gibt
mittlerweile einen interessanten Diskurs darüber, ob die
Nicht-Indizierbarkeit auch auf alte FSK18-Freigaben ausgeweitet werden
kann bzw. darf (nachzulesen im letzten JMS-Report).
Die Juristenkommission (JK) der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft
(SPIO) prüft Medien nicht auf ihre moralische, sondern auf ihre
_strafrechtliche_ Relevanz. Bekommt z.B. ein Film keine FSK-Plakette, so
kann er immer noch der JK vorgelegt werden, die sich um eine mögliche
Jugendgefährdung nicht weiter kümmert sondern nur nachsieht, ob hier
evtl. eine "Gewaltverherrlichung" vorliegt (§131StGB), die zur
Beschlagnahme führen kann. Sinn der Übung ist es, für ein Medium eine
Prüfplakette zu bekommen. Alle Medien können theoretisch strafrechtlich
beanstandet werden, egal, ob sie eine Freigabe haben oder nicht. Damit
einem Händler keine _vorsätzliche_ Verbreitung strafrechtlich relevanten
Materials vorgeworfen werden kann, hat dieser zumeist nur geprüfte Waren
im Angebot. Ist der FSK ein Film zu happig, bekommt dieser jedoch von
der JK ne Freigabe (wie z.B. "Dead Presidents") und wird dieser dann
nicht indiziert, kann er gefahrlos bei Karstadt oder beim Marktkauf im
Regal stehen.
Hoffe geholfen zu haben.

Aloah,
Jodo
--
"Well, the only difference between water and space is a matter of
density."
Professor Elliot; Man from planet X
Giesbert Damaschke
2004-11-03 20:07:43 UTC
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Post by Thomas Neitz
Hoffe geholfen zu haben.
aber ja, thx!

cu
gd 8-)
--
Giesbert Damaschke München -- http://www.damaschke.de/
Zuletzt: Terminal. Die Bourne-Verschwörung. Collateral. Mann unter
Feuer.
Sebastian Hoffmann
2004-11-03 22:56:30 UTC
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Post by Thomas Neitz
Post by Sebastian Hoffmann
Was man allerdings nicht mit den FSK-Kennzeichnungen vergleichen kann,
da es im Gegensatz zu diesen keine direkte rechtliche Bedeutung hat.
Das ist so natürlich nicht ganz korrekt.
Doch, das ist korrekt. Ich bitte zu beachten, daß ich "keine *direkte*
rechtliche Bedeutung" geschrieben habe und nicht "keine rechtliche
Bedeutung.
Post by Thomas Neitz
Wenn es keine rechtliche
Bedeutung hätte, gäbe es diese Art der Freigabe nicht.
Es ist ja auch keine Freigabe, sondern ein Hinweis, daß vor der
Veröffentlichung ein Gutachten erstellt wurde, welches die
strafrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt.
Aber wie gesagt: Ich habe nie bestritten, daß diese Kennzeichnung
(oder besser gesagt, das, worauf diese Kennzeichnung hinweist) eine
rechtliche Bedeutung hat. Nur ergibt sich diese halt nicht direkt und
zwingend aus der Kennzeichnung, wie es bei den FSK-Freigaben der Fall
ist.
Post by Thomas Neitz
[Viel Richtiges, zu dem ich keine Einwände habe]
]
Hoffe geholfen zu haben.
Nicht wirklich. Das alles war mir durchaus schon bekannt. :-)
Thorsten Sander
2004-11-04 07:02:50 UTC
Permalink
Post by Thomas Neitz
Die Juristenkommission (JK) der Spitzenorganisation der
Filmwirtschaft (SPIO) prüft Medien nicht auf ihre moralische, sondern
auf ihre _strafrechtliche_ Relevanz.
Das ist so nicht mehr ganz richtig: Die JK hat vor einiger Zeit das
Verfahren geändert. Inzwischen gibt es ein Logo, auf dem "SPIO JK
geprüft" steht - und mit dem wird bescheinigt, daß ein Medium
strafrechtlich unbedenklich *und* daß es nicht wegen schwerer
Jugendgefährdung automatisch indiziert ist (JuSchG § 15, Abs. 2).

Gruß TS
Thomas Neitz
2004-11-04 07:53:55 UTC
Permalink
Post by Thorsten Sander
Post by Thomas Neitz
Die Juristenkommission (JK) der Spitzenorganisation der
Filmwirtschaft (SPIO) prüft Medien nicht auf ihre moralische, sondern
auf ihre _strafrechtliche_ Relevanz.
Das ist so nicht mehr ganz richtig: Die JK hat vor einiger Zeit das
Verfahren geändert. Inzwischen gibt es ein Logo, auf dem "SPIO JK
geprüft" steht - und mit dem wird bescheinigt, daß ein Medium
strafrechtlich unbedenklich *und* daß es nicht wegen schwerer
Jugendgefährdung automatisch indiziert ist (JuSchG § 15, Abs. 2).
Mmh, ich sehe hier ein paar Zusammenhänge nicht. §15 JuSchG beschreibt
einzig, welche 'Qualitäten' ein Medium aufweisen muss, damit es den
Beschränkungen eines indizierten Titels unterliegt, ohne gesondert in
'der Liste' aufgeführt sein zu müssen. Da steht nichts von der Tätigkeit
der JK. JK-geprüfte Titel waren noch nie automatisch indiziert, das ist
bei Spielfilmen fiktionalen Inhalts, die dem Schutz der künstlerischen
Freiheit unterliegen, auch irgendwie schlecht möglich. Mit einer Aussage
über eine mögliche Jugendgefährdung überschreitet das Dreiergremium der
JK eindeutig seine Kompetenzen, dann können wir uns die Bundesprüfstelle
gleich sparen. Das wäre nur doppelte Arbeit. Ich hätte gerne ne
Quellenangabe, die besagt, wie das 'geänderte Verfahren' aussieht und
wie in Abgrenzung dazu das Verfahren vorher ausgesehen hat. Bzw. wo
steht, dass sich die _Bedeutung_ des JK-Siegels geändert hat. Den
Schriftzug 'SPIO/JK geprüft' gibt es schon ewig. Deine Aussage liest
sich so, also ob mit einem früheren JK-Siegel eine Aussage über
vorhandene schwere Jugendgefährdung bereits getroffen worden sei. Das
ist imho blühender Unsinn.

Aloah,
Jodo
--
"Every bone in his body must be broken. But i'm not sure that's what
killed him."
Mary Royce; It! The terror from outer space
Thorsten Sander
2004-11-04 09:09:05 UTC
Permalink
Post by Thomas Neitz
Mmh, ich sehe hier ein paar Zusammenhänge nicht. §15 JuSchG
beschreibt einzig, welche 'Qualitäten' ein Medium aufweisen muss,
damit es den Beschränkungen eines indizierten Titels unterliegt, ohne
gesondert in 'der Liste' aufgeführt sein zu müssen. Da steht nichts
von der Tätigkeit der JK.
Das wollte ich auch nicht sagen: § 15 beschreibt unter (2), unter
welchen Bedingungen ein Medium ohne Indizierungsbeschluß der BpjM wie
ein indiziertes behandelt werden muß, und die JK erstellt inzwischen
nicht nur ein Gutachten zu möglichen Verstößen gegen das Strafrecht,
sondern bestätigt zugleich, daß keine schwere Jugendgefährdung vorliegt.

Das hat für den Handel den klaren Vorteil, daß bis zu einer eventuellen
normalen Indizierung ein "SPIO/JK-"Medium offen verkauft werden kann.
Post by Thomas Neitz
Mit einer Aussage über eine mögliche Jugendgefährdung überschreitet
das Dreiergremium der JK eindeutig seine Kompetenzen, dann können wir
uns die Bundesprüfstelle gleich sparen. Das wäre nur doppelte
Arbeit.
Nein, weil die Kriterien für eine schwere Jugendgefährdung sehr viel
strikter sind. Eine normale Indizierung ist natürlich auch bei
vorliegendem JK-Siegel denkbar.
Post by Thomas Neitz
Ich hätte gerne ne Quellenangabe, die besagt, wie das 'geänderte
Verfahren' aussieht und wie in Abgrenzung dazu das Verfahren vorher
ausgesehen hat. Bzw. wo steht, dass sich die _Bedeutung_ des
JK-Siegels geändert hat.
Bitte sehr:

http://www.spio.de/DLFILES/JK_Statut_01_09_2004.pdf
Post by Thomas Neitz
Den Schriftzug 'SPIO/JK geprüft' gibt es schon ewig.
Nein! Früher hieß es explizit "Spio/JK geprüft: Strafrechtlich
unbedenklich", und der Rest ist jetzt weggefallen, weil es nicht mehr
*nur* um strafrechtliche Aspekte geht.
Post by Thomas Neitz
Deine Aussage liest sich so, also ob mit einem früheren JK-Siegel
eine Aussage über vorhandene schwere Jugendgefährdung bereits
getroffen worden sei. Das ist imho blühender Unsinn.
Die *alte* JK-Einstufung läßt völlig offen, ob ein Medium automatisch
indiziert ist, die *neue* verneint dies explizit.

Gruß TS
--
"manchmal braucht's nicht mehr als Möpse, Blut, irre Killer und eine
Tüte Popcorn..." [Karsten Schreurs in de.rec.film.misc]
Thomas Neitz
2004-11-04 11:40:47 UTC
Permalink
Post by Thorsten Sander
Post by Thomas Neitz
Mmh, ich sehe hier ein paar Zusammenhänge nicht. §15 JuSchG
beschreibt einzig, welche 'Qualitäten' ein Medium aufweisen muss,
damit es den Beschränkungen eines indizierten Titels unterliegt, ohne
gesondert in 'der Liste' aufgeführt sein zu müssen. Da steht nichts
von der Tätigkeit der JK.
Das wollte ich auch nicht sagen: § 15 beschreibt unter (2), unter
welchen Bedingungen ein Medium ohne Indizierungsbeschluß der BpjM wie
ein indiziertes behandelt werden muß, und die JK erstellt inzwischen
nicht nur ein Gutachten zu möglichen Verstößen gegen das Strafrecht,
sondern bestätigt zugleich, daß keine schwere Jugendgefährdung vorliegt.
Ich weiß nicht, ob du, was juristische Verklausulierungen betrifft, dich
auf semiprofessionelle oder professionelle Art damit beschäftigst. Ich
habe da ein Verständnis eines, sagen wir mal, interessierten Laien und
verstehe das etwas anders.
Die SPIO hat also den Passus in den Statuten, dass sie sich um die §§
184 / 131 StGB und/oder §§ 15Abs.2 / 27 JuSchG zu kümmern hat. In den
markierten JuSchG-Paragraphen, speziell in dem hier interessanten
§15Abs.2 geht es _ebenso_ um Straftatbestände (namentlich §§ 86 / 130 /
130a / 131 / 184 StGB ;Satz1), Kriegsverherrlichung (Satz2; wo ist der
Unterschied zur Gewaltverherrlichung des 131 StGB?) unangemessene
Berichterstattung (Satz3), Kinderpornos (Satz4) und Medien, die
_irgendwie_ (aber offensichtlich) dazu geeignet sind, die Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen schwer zu gefährden (Satz5). Dieser letzte
Satz ist ein klassischer Lallinger, der alles und nichts bedeuten kann.
Der ist so genau definiert, dass ich damit jeden Tom&Jerry-Cartoon aus
dem Verkehr ziehen kann. Unterm Strich haben wir in $15Abs.2 eine
Ansammlung von Straftatbeständen oder Berichterstattungskritik.
Wenn wir uns die neu erstellte Listenordnung mit Teil A und Teil B
betrachten, so stellen wir eine Differenzierung des Index in
'strafrechtlich relevant' (Liste B) und 'strafrechtlich irrelevant' an.
Wobei klar sein dürfte, welcher Listenteil hier die 'schwere
Jugendgefährdung' darstellt. Und da haben wir dann auch die Definition,
die uns in Satz5 gefehlt hat: schwere Jugendgefährdung ist synonym mit
Strafrechtsrelevantheit. Die JK ersteilt also mit ihrem Stempel nach wie
vor nur strafrechtsrelevante Beurteilungen, auch wenn sich das mit dem
Passus "JuSchG §15Abs.2" erstmal anders liest. In §15Abs.2 JuSchG finden
wir also für den Spielfilmsektor nur strafrechtsrelevante Kriterien. Da
hat sich an der Arbeit und an der Aussagekraft des Prüfsiegels nichts
geändert, auch wenn's etwas verschwurbelter klingt.
Post by Thorsten Sander
Das hat für den Handel den klaren Vorteil, daß bis zu einer eventuellen
normalen Indizierung ein "SPIO/JK-"Medium offen verkauft werden kann.
Das war schon immer so. Zumindest hier in Bielefeld [jaajaa, is ja gut,
ich hab nix gesagt ;-D]
Post by Thorsten Sander
Nein! Früher hieß es explizit "Spio/JK geprüft: Strafrechtlich
unbedenklich", und der Rest ist jetzt weggefallen, weil es nicht mehr
*nur* um strafrechtliche Aspekte geht.
Das hätten die auch ruhig so lassen können.
was die Sache allerdings in meinem Laienverständnis ändern könnte, wären
Definitionen, nach denen es auch im Listenteil A 'schwere
Jugendgefährdungen' gibt. Mir ist wohl aufgefallen, dass ich bei meiner
obigen Argumentation dazu gekommen bin, die 'schwere Jugendgefährdung'
mit Strafrechtsrelevanz gleichzusetzen. Aber ich würde doch gerne mal
einen Pädagogen oder Psychologen treffen, der mir alle hier gefallenen
Begriffe klar gegeneinander abgegrenzt fachlich sinnvoll definieren
kann. Juristen können dies mit Sicherheit nicht.

Aloah,
Jodo
--
"Was ist das größte Problem unserer Gesellschaft?
Mangelndes Wissen oder Desinteresse?" -
"Keine Ahnung. Ist mir auch egal."
Thorsten Sander
2004-11-04 12:43:42 UTC
Permalink
Post by Thomas Neitz
Ich weiß nicht, ob du, was juristische Verklausulierungen betrifft,
dich auf semiprofessionelle oder professionelle Art damit
beschäftigst. Ich habe da ein Verständnis eines, sagen wir mal,
interessierten Laien und verstehe das etwas anders.
Bin auch nur interessierter Laie.
Post by Thomas Neitz
In den markierten JuSchG-Paragraphen, speziell in dem hier
interessanten §15Abs.2 geht es _ebenso_ um Straftatbestände
(namentlich §§ 86 / 130 / 130a / 131 / 184 StGB ;Satz1),
Kriegsverherrlichung (Satz2; wo ist der Unterschied zur
Gewaltverherrlichung des 131 StGB?) unangemessene Berichterstattung
(Satz3), Kinderpornos (Satz4) und Medien, die _irgendwie_ (aber
offensichtlich) dazu geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen schwer zu gefährden (Satz5).
Es geht nur *teilweise* um Straftaten: Es gibt m.W. kein Gesetz, das
Kriegsverherrlichung (Satz 2) verbietet, und die Darstellungen, von
denen im Satz 4 die Rede ist, sind soweit ich sehe gerade keine
Kinderpornographie im strafrechtlich relevanten Sinn (StGB § 184b).
Post by Thomas Neitz
Dieser letzte Satz ist ein klassischer Lallinger, der alles und
nichts bedeuten kann.
Wohl wahr!
Post by Thomas Neitz
Und da haben wir dann auch die Definition, die uns in Satz5 gefehlt
hat: schwere Jugendgefährdung ist synonym mit
Strafrechtsrelevantheit.
Sehe ich nicht so ganz ein: Im Listenteil B geht es ausschließlich um
Medien, deren Verbreitung (aus Sicht der BpjM) gegen strafrechtliche
Regelungen verstößt.
Diese Medien sind natürlich automatisch indiziert; der Umkehrschluß gilt
aber nicht: Es gibt Filme, die automatisch indiziert sind (und für die
daher ein Werbeverbot etc. gilt), deren Verbreitung (also Verkauf an
Erwachsene) aber völlig unbedenklich ist.
Post by Thomas Neitz
Post by Thorsten Sander
Das hat für den Handel den klaren Vorteil, daß bis zu einer
eventuellen normalen Indizierung ein "SPIO/JK-"Medium offen
verkauft werden kann.
Das war schon immer so. Zumindest hier in Bielefeld [jaajaa, is ja
gut, ich hab nix gesagt ;-D]
In den Geschäften, die ich kenne, ist das auch nicht anders, aber
bislang gab es da eine Art von Lücke, die die den Handel mit bestimmten
Filmen zumindest etwas riskant machte: Wenn ein Film nicht von der FSK
freigegeben wurde, gegebenenfalls das JK-Logo erhalten hat und auch noch
nicht indiziert worden ist, darf er genauso behandelt werden wie ein
Film mit KJ-Freigabe (sprich: er darf nur an Erwachsene verkauft werden,
darf aber offen ausliegen) - *es sei denn*, er gilt aufgrund von
ziemlich unscharfen Kriterien als automatisch indiziert. Dann würde sich
nämlich der Händler durchaus strafbar machen (JuSchG § 27).

Und dieses Risiko ist durch die neue Regelung praktisch ausgeschlossen.

Gruß TS
Thomas Neitz
2004-11-04 13:10:57 UTC
Permalink
Post by Thorsten Sander
Es geht nur *teilweise* um Straftaten: Es gibt m.W. kein Gesetz, das
Kriegsverherrlichung (Satz 2) verbietet, und die Darstellungen, von
denen im Satz 4 die Rede ist, sind soweit ich sehe gerade keine
Kinderpornographie im strafrechtlich relevanten Sinn (StGB § 184b).
Ich habe da erhebliche Probleme zu Differenzieren. Für mich ist ein
Begriff wie 'Kriegsverherrlichung' in der 'Gewaltverherrlichung'
praktisch aufgehoben. Wo zu beanstandene 'Erotik mit Kindern' aufhört
und der Porno anfängt vermag ich auch nicht zu sagen. Wo steht da die
Unterwäschewerbung mit den süßen kleinen Teppichratten, die den
geneigten Pädophilen zum Schubbeln bringt? Mein Differenzierungsproblem
mag wahrscheinlich daher rühren, dass mir einfach Beispiele fehlen für
Fälle, in denen die JK das Siegel verweigern würde, ohne es für
strafrechtlich bedenklich zu halten. Diese Formulierungen sind für mich
irgendwie nur semantisches Blabla, hinter denen einzig die Absicht
steht, möglichst diffuse Paragraphen zu erstellen, mit denen man im
definitorischen oder interpretativen Grenzfall einfach mal hinlangen
kann, ohne eine genaue Argumentation verfolgen zu müssen.
Post by Thorsten Sander
Post by Thomas Neitz
Post by Thorsten Sander
Das hat für den Handel den klaren Vorteil, daß bis zu einer
eventuellen normalen Indizierung ein "SPIO/JK-"Medium offen
verkauft werden kann.
Das war schon immer so. Zumindest hier in Bielefeld [jaajaa, is ja
gut, ich hab nix gesagt ;-D]
In den Geschäften, die ich kenne, ist das auch nicht anders, aber
bislang gab es da eine Art von Lücke, die die den Handel mit bestimmten
Filmen zumindest etwas riskant machte: Wenn ein Film nicht von der FSK
freigegeben wurde, gegebenenfalls das JK-Logo erhalten hat und auch noch
nicht indiziert worden ist, darf er genauso behandelt werden wie ein
Film mit KJ-Freigabe (sprich: er darf nur an Erwachsene verkauft werden,
darf aber offen ausliegen) - *es sei denn*, er gilt aufgrund von
ziemlich unscharfen Kriterien als automatisch indiziert. Dann würde sich
nämlich der Händler durchaus strafbar machen (JuSchG § 27).
Und dieses Risiko ist durch die neue Regelung praktisch ausgeschlossen.
Ich sehe, was du meinst, aber ich kenne keinerlei empirischen Fälle, in
denen diese Feinheiten zum Tragen gekommen sind. Und mal ehrlich,
welcher Händler würde denn aufgrund einer vorsätzlichen Handlung
verknackt, wenn er sich an die allgemeinen Freigabe- und
Indizierungsauflagen hält und ihm ein Titel ins Regal käme, von dem er
hätte erkennen müssen, dass dieser einen ebenjenen Grenzfall im
Definitionssumpf der verschiedenen Gesetzgebungs- und Kontrollgremien
darstellt? Ich halte nicht nur die Formulierungen für misslungen, ich
halte auch solche Grenzfälle für unrealistische Phantasiekonstrukte
irgendwelcher Juristen, die nur als Legitimations-stand-ins für Objekte
mit interpretatorischer Schieflage fungieren.

Aloah,
Jodo
--
"Jetzt wechselt Jamaika den Torhüter aus!"
(Gerd Rubenbauer - der FIFA-Beauftragte zeigt eine Minute Nachspielzeit
an)
Thorsten Sander
2004-11-04 16:54:39 UTC
Permalink
Post by Thomas Neitz
Ich habe da erhebliche Probleme zu Differenzieren. Für mich ist ein
Begriff wie 'Kriegsverherrlichung' in der 'Gewaltverherrlichung'
praktisch aufgehoben.
Nicht unbedingt: Wenn jemand ein Buch schriebe, in dem, ohne auf
Gewalt*darstellungen* zurückzugreifen, Kriege als eine durch und durch
positive Angelegenheit dargestellt werden, wäre das kein Verstoß gegen
den § 131 StGB.
Post by Thomas Neitz
Wo zu beanstandene 'Erotik mit Kindern' aufhört
und der Porno anfängt vermag ich auch nicht zu sagen.
Sicher gibt es da eine Grauzone, aber das StGB betrifft Schriften, die
den *Mißbrauch* von Kindern darstellen, und das ist bei den im JuSchG
genannten Fällen so nicht zu sehen.
Post by Thomas Neitz
Ich sehe, was du meinst, aber ich kenne keinerlei empirischen Fälle, in
denen diese Feinheiten zum Tragen gekommen sind.
Letztlich würde ich sagen, daß die "neue" Regelung der JK einfach nur
noch mal das festschreibt, was praktisch eh schon immer befolgt wurde.
Will sagen: die JK hat bislang meistens übervorsichtig geprüft, so daß
in vielen Fällen sogar eine normale Indizierung fast ausgeschlossen war.
(Die alte deutsche "Battle Royale"-VÖ ist ein schönes - na ja,
eigentlich eher ein trauriges - Beispiel.)

Gruß TS
--
"manchmal braucht's nicht mehr als Möpse, Blut, irre Killer und eine
Tüte Popcorn..." [Karsten Schreurs in de.rec.film.misc]
Thomas Neitz
2004-11-04 17:11:50 UTC
Permalink
Post by Thorsten Sander
Letztlich würde ich sagen, daß die "neue" Regelung der JK einfach nur
noch mal das festschreibt, was praktisch eh schon immer befolgt wurde.
Will sagen: die JK hat bislang meistens übervorsichtig geprüft, so daß
in vielen Fällen sogar eine normale Indizierung fast ausgeschlossen war.
(Die alte deutsche "Battle Royale"-VÖ ist ein schönes - na ja,
eigentlich eher ein trauriges - Beispiel.)
Sehe ich ähnlich. Was "Battle royale" betrifft, so tut sich an der
Stelle ja noch ein weiteres interessantes Kapitel der Medienprüfung auf:
der Krekel hat sich für den ungkürzten BR (sowohl Kino- als auch
extended cut mit noch mehr Suppe am Spritzen) nen privatrechtliches
Gutachten von unabhängigen Fachkoryphäen erstellen lassen (musste er ja
aufgrund seiner Bewährungsauflagen machen *g*). Das war wohl so
überzeugend, dass selbst die Karstädtler in B******** sich das Teil
angeschafft haben. Es muss auch nicht immer JK sein. Ein guter
Medienanwalt tut's da auch :-D

Aloah,
Jodo
--
"Immer, wenn ich breit bin, werde ich spitz."
(Wolfram Wuttke)
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