Post by Thomas KlixPost by Tim LandscheidtPost by Stefan+ (Stefan Froehlich)Post by Werner TannPost by Thomas KlixIch mag mich irren, aber ich glaube, dass der Abgebildete
minderjährig ist. Das könnte gefährlich für den Anbieter werden.
Der Beweis dürfte dem Staatsanwalt schwerfallen, dass das Bild
einen Minderjährigen zeigt. Und im Strafrecht hat er die
Beweislast.
AFAIK ist das keineswegs der Fall: Es reicht aus, wenn der Anschein
erweckt werden soll, dass der/die Abgebildete minderjährig ist. Die
Beweiswürdigung, ob dem so ist, obliegt dem Richter, nicht dem
Staatsanwalt.
[…]
Wenn man die Entscheidung des (deutschen) Bundesverfassungs-
gerichtes 2008 zu Scheinjugendpornografie liest
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081206_2bvr236908.html),
müsste dafür der Täter da aber schon ein Geständnis in drei-
facher Ausfertigung einreichen.
| […] Dies wird durch die von den
| Beschwerdeführern vorgelegten Ausführungen der durch den
| Rechtsausschuss angehörten Sachverständigen bestätigt. So
| äußerte die Sachverständige Prof. Dr. Hörnle, in der Regel
| erlaubten es weder körperliche Merkmale noch eine Analyse
| von Gesichtszügen, die Unterscheidung zwischen sechzehn-
| oder siebzehnjährigen Mädchen oder geringfügig älteren Per-
| sonen mit hinreichender Zuverlässigkeit zu treffen (Stel-
| lungnahme vom 18. Juni 2007, S. 9). Auch der Sachverständige
| Dr. Wehowsky war der Auffassung, die visuelle Ununterscheid-
| barkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen
| sei die Regel (Stellungnahme vom 14. Juni 2007, S. 6). […]
Das betrifft erst einmal Mädchen/Frauen ab 16.
Und das ist tatsächlich schwierig: Die Schwester einenes Schulfreundes
ging mit 14 ins Bad und kam als 18jährige wieder raus...
Nein, der Sachverständige schränkte sich nicht auf ein Ge-
schlecht ein
(https://webarchiv.bundestag.de/archive/2008/0912/ausschuesse/a06/anhoerungen/21_Kinderpornographie/04_Stellungnahmen/Wehowsky.pdf,
II. 3.):
| […]
| b) Die Problematik einer Übertragung dieser Rechtsan-
| wendung auf Scheinjugendliche liegt auf der Hand:
| Die biologische und äußerlich wahrnehmbare Reife-
| entwicklung ist bis zur Volljährigkeit typischer
| Weise im Wesentlichen abgeschlossen. Während das –
| für einen objektiven Betrachter überzeugende –
| Auftreten von 18-Jährigen als 13-Jährige ohne
| erheblichen Aufwand der Schminktechnik nur selten
| gelingen wird, ist die visuelle Ununterscheidbar-
| keit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugend-
| lichen die Regel. Hinzu kommt, dass aufgrund des
| in Mode, Werbung und den Medien vorherrschenden
| Ideals der Jugendlichkeit nicht nur Twens, sondern
| auch ältere Jahrgänge häufig nicht anders auftre-
| ten als Jugendliche. Im Unterschied zum kindlichen
| ist das jugendliche Erscheinungsbild von Erwachse-
| nen allgegenwärtig. Zur Vermeidung einer Strafbar-
| keit kämen somit auch aus Sicht eines objektiven
| Betrachters nur noch sichtlich gealterte oder „auf
| alt getrimmte“ Akteure in Betracht.
| […]
Ich fände es auch eher überraschend (und nicht mit meiner
Lebenserfahrung übereinstimmend), wenn exakt 18 Umdrehungen
eines Planeten um einen Stern herum nach der Geburt eines
(männlichen) Menschen plötzlich zu einer optisch wahrnehmba-
ren, sprunghaften Veränderung führten.
Post by Thomas KlixPost by Tim LandscheidtEs scheint doch etwas schwieriger zu sein, die Volljährig-
keit an der Hodengröße zu erkennen.
Davon steht im Urteil auch nichts. Mädchen haben im Allgemeinen keine
Hoden.
Mich dünkt aber, der Knabe ist eher 11 als 18 - und IMO sieht man den
Unterschied.
Aber wo kein Kläger, da kein Richter.
Meine Stichprobe von Geschlechtsteilen von (jungen) Erwach-
senen außerhalb pornografischer Erzeugnisse ist da deutlich
zu klein, um eine Volljährigkeit auszuschließen.
Tim